Hinsichtlich dieser Akten sei das EDA Datenherr und entscheide mithin über die Berichtigung oder Vernichtung dieser Akten. Die BA vernichte ihre Dossiers nicht, sondern berichtige sie lediglich nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 DSG bzw. lege dem Dossier einen Bestreitungsvermerk bei. Ein Verfahren für die Berichtigung und die Ausgestaltung von Bestreitungsvermerken existiere nicht. Im vorliegenden Fall sei die BA nicht in der Lage, mit verhältnismässigem Aufwand über die Richtigkeit der Angaben in den Akten bzw. in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2001 zu entscheiden.