Im Folgenden beantragte der Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 die Berichtigung bzw. Vernichtung des Dossiers der BA. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dass die Akten rufschädigende und haltlose, lediglich auf Hörensagen beruhende Behauptungen über den Beschwerdeführer und seine Familie enthalten. Mit Entscheid vom 9. August 2001 lehnte die BA das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Sinngemäss wurde darin ausgeführt, dass nur die Note der Bundespolizei ein Aktenstück der BA sei. Im übrigen enthalte das Dossier ausschliesslich Akten des EDA. Hinsichtlich dieser Akten sei das EDA Datenherr und entscheide mithin über die Berichtigung oder Vernichtung dieser Akten.