per la cui conservazione non vi è (più) base legale devono essere distrutti (consid. 3-5). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 12. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft (BA) ein Gesuch um Akteneinsicht ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 bestätigte die BA, dass bei ihr ein Dossier über den Beschwerdeführer vorhanden sei. Sie gab dem Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) statt, wobei aber im Text einige Stellen abgedeckt wurden. Zur Begründung wurde auf Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG verwiesen. Inhaltlich beziehen sich die Akten der BA auf ein Akkreditierungsverfahren 1998/1999.