Akten sind nach der Überführung einer Aufgabe an ein anderes Organ (im vorliegenden Fall von der Bundesanwaltschaft zum Dienst für Analyse und Prävention) von derjenigen Amtsstelle aufzubewahren bzw. weiterzuführen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Akten erstellt und geführt werden, nach der neuen Regelung betraut ist. Akten, für deren Aufbewahrung keine gesetzliche Grundlage (mehr) existiert, sind zu vernichten (E. 3-5).