Art. 21 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG. Anspruch auf Vernichtung von Personendaten, für deren Aufbewahrung keine gesetzliche Grundlage mehr existiert. Die Pflicht bzw. das Recht zur Aktenführung und Aufbewahrung von Akten ergibt sich aus der Wahrnehmung der Aufgabe, zu deren Erfüllung die entsprechenden Akten angelegt werden. Akten sind nach der Überführung einer Aufgabe an ein anderes Organ (im vorliegenden Fall von der Bundesanwaltschaft zum Dienst für Analyse und Prävention) von derjenigen Amtsstelle aufzubewahren bzw. weiterzuführen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Akten erstellt und geführt werden, nach der neuen Regelung betraut ist.