{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-71--_2003-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006095.pdf?ID=150006095", "Checksum": "0cede1c8492423170529a65da461bb97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "f66e664bd326b9f22e9d5c9111c27c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r\n\n 5\naus der Wahrnehmung der Aufgabe, zu deren Erfüllung die entsprechenden\nAkten angelegt werden. Die Akten über den Beschwerdeführer wurden zur\nErfüllung von Aufgaben nach dem BWIS, allenfalls zur Erfüllung von Aufgaben\nnach dem ZentG angelegt.\nDer Umstand, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch\nzu strafrechtlichen Abklärungen bzw. zur Eröffnung eines Strafverfahrens\nhätten führen können, scheint unerheblich, da die Durchführung solcher\nAbklärungen weder von der Beschwerdegegnerin behauptet noch im Dossier\ndokumentiert ist. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die\nAkten zur Auskunftserteilung an das EDA (einer Aufgabe nach BWIS) geführt\nund nicht zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren\nzu eröffnen ist. Der Bezug zu einer möglichen Straftat ist offenbar bloss\nabstrakter Natur. Da die Akten in einer anderen Funktion der BA angelegt\nwurden und der Bezug zu einer möglichen Straftat bloss theoretischer,\nabstrakter Natur war, aber nie Anlass zu Abklärungen hinsichtlich Eröffnung\neines Strafverfahrens gegeben hat, kann für die Aufbewahrung der Akten bei\nder BA nicht auf Art. 29bis Abs. 6 BStP abgestellt werden. Die Regelung von\nArt. 3 Abs. 3 der Überführungs-Verordnung kann nur so interpretiert werden,\ndass sie auch eine Triage der Dossiers zwischen BA und DAP verlangt. Die\nAkten sind von derjenigen Amtsstelle aufzubewahren bzw. weiterzuführen,\ndie mit der Wahrnehmung der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Akten erstellt\nund geführt werden, nach der neuen Regelung betraut ist. Im vorliegenden\nFall handelt es sich primär um Aufgaben nach BWIS. Somit sind die Akten -\nwenn überhaupt - vom BAP bzw. DAP weiterzuführen bzw. aufzubewahren.\n5. Es ist davon auszugehen, dass die ehemalige Bundespolizei (heute DAP) bei\nihrer Überführung ins BAP die Akten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nbenötigt, mitgenommen hat. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, scheint\nsich dies jedenfalls im Fall der Akten über den Beschwerdeführer so verhalten\nzu haben. Die Beschwerdegegnerin führte im Entscheid vom 9. August\n2001 aus, dass sie sowohl das EDA als auch die vormalige Bundespolizei\n(heute beim BAP) mit einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom\n17. Juli 2001 bediene. Ferner erklärte sich die Beschwerdegegnerin in diesem\nZusammenhang bereit, von diesen Stellen ausgehende Berichtigungen in\nihr Dossier zu übernehmen. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden,\ndass der DAP über ein eigenes, analoges Dossier über den Beschwerdeführer\nverfügt. Somit muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden,\nob die Akten dem DAP zu übergeben sind. Da für die Aufbewahrung der\nAkten bei der BA keine gesetzliche Grundlage existiert, deren Aufbewahrung\nim Gegenteil der nun eingeführten Trennung zwischen der BA in ihrer\nFunktion als öffentlicher Ankläger von der Funktion der präventiven\nPolizei widerspricht, sind die Akten der Beschwerdegegnerin über den\nBeschwerdeführer zu vernichten.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.71 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 3. Februar 2003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 095\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}