{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-71--_2003-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006095.pdf?ID=150006095", "Checksum": "0cede1c8492423170529a65da461bb97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "f66e664bd326b9f22e9d5c9111c27c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r\n\n 4\nVerhältnismässigkeit der Datenbearbeitung ist insbesondere fraglich, wie\nsich hier datenschutzrechtliches Berichtigungs-, Vernichtungs- und Sperrrecht\nnach Art. 25 Abs. 3 DSG zueinander verhalten. Indessen können diese Fragen\nvorliegendenfalls offen gelassen werden.\n3. Die BA stützte sich für die Bearbeitung von Daten über den\nBeschwerdeführer auf das BWIS und das ZentG. Mit der Durchführung\nder Recherchen wurde die Bundespolizei beauftragt. In der jüngsten\nVergangenheit kam es im Bereich der Polizeibehörden des Bundes zu\nverschiedenen Reorganisationen: So wurde insbesondere die Schweizerische\nBundespolizei auf 1. September 1999 von der BA ins BAP überführt (vgl.\nVerordnung vom 18. August 1999 betreffend Überführung von Diensten\nder Bundesanwaltschaft in das Bundesamt für Polizeiwesen, SR 172.213.2;\nim Folgenden: Überführungs-Verordnung). Mit der Überführung der\nBundespolizei ins BAP wurden auch deren gesetzliche Aufgaben ins BAP\nüberführt (Art. 3 Abs. 1 der Überführungs-Verordnung). Nach Art. 2 Abs. 1\nder Verordnung vom 27. Juni 2001 über die Massnahmen zur Wahrung der\ninneren Sicherheit (VWIS, SR 120.2) ist das BAP für die Massnahmen zur\nWahrung der inneren Sicherheit nach dieser Verordnung zuständig. Zu diesen\nMassnahmen gehören insbesondere die Beschaffung von Informationen\n(Art. 8 ff. VWIS) und die Bearbeitung dieser Informationen (Art. 11 ff. VWIS).\nNach Art. 2 Abs. 2 VWIS erfüllt innerhalb des BAP der Dienst für Analyse\nund Prävention (DAP) die Aufgaben nach VWIS. Damit wurde die von der\nParlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) geforderte Trennung\nzwischen BA und präventiver Polizei verwirklicht, wonach die Funktion des\nBundesanwaltes als öffentlicher Ankläger von seiner Stellung als oberster\nVerantwortlicher der politischen, allenfalls auch der gerichtlichen Polizei\ngetrennt werden sollte (vgl. Motion 1 «Entflechtung der Funktionen des\nBundesanwaltes» in BBl 1990 I 873; vgl. ferner Botschaft vom 28. Januar\n1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege\nund des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung\nder Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung] in BBl 1998\n1529 ff., insbesondere 1530 und 1553).\n4. Die BA ist somit nach der neuen Regelung nicht mehr mit der\nWahrnehmung von Aufgaben nach BWIS betraut. Mit der Durchführung von\nMassnahmen nach ZentG ist die BA ebenfalls nicht betraut. Dafür sind nach\nArt. 1 Bst. b-f in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom\n30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im\nBundesamt für Polizei (SR 360.1) die Bundeskriminalpolizei bzw. nach Art. 3\nAbs. 3 der DAP zuständig.\nDie Akten über den Beschwerdeführer wurden von der BA somit nicht in\nder ihr heute noch zukommenden Eigenschaft als öffentlicher Ankläger\nbzw. Leiter gerichtspolizeilicher Ermittlungen angelegt, sondern in der dem\nBundesanwalt ehemals zukommenden Funktion als oberster Verantwortlicher\nder politischen Polizei. Letztere ging aber auf 1. September 1999 auf\ndas BAP bzw. den DAP über. Fraglich ist, wer für die Aufbewahrung der\nentsprechenden Akten verantwortlich ist. Mit der Funktion bzw. den Aufgaben\ngingen nach Art. 3 Abs. 1 der Überführungs-Verordnung auch die Rechte und\nPflichten, insbesondere hinsichtlich Benützung von Informationssystemen und\ndem Austausch von Personendaten mit anderen Amtsstellen über. Die Pflicht\nbzw. das Recht zur Aktenführung und Aufbewahrung von Akten ergibt sich\n\n"}