{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-71--_2003-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006095.pdf?ID=150006095", "Checksum": "0cede1c8492423170529a65da461bb97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "f66e664bd326b9f22e9d5c9111c27c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r\n\n 3\nmehr bei der BA sondern seit dem 1. September 1999 beim Bundesamt für\nPolizei (BAP) angegliedert. Anlässlich der Überführung der Bundespolizei\nins BAP sei eine vollständige Triage der Dossiers nicht möglich gewesen.\nDie Dossiers, die mit der Bundespolizei ins BAP überführt wurden, seien\nnicht kopiert worden. Für die Aufbewahrung der Daten stützte man sich in\nder BA auf Art. 29bis Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die\nBundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 2 Bst. a DSG,\nda die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer sich auf Sachverhalte\nbezögen, die Gegenstand eines Strafverfahrens hätten sein können, auch wenn\nein solches gegen den Beschwerdeführer nie eröffnet worden sei. Im Übrigen\nwurde auf den Entscheid vom 9. August 2001 verwiesen.\nAus den Erwägungen:\n1. (Eintreten)\n2. Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung bzw. Vernichtung\ndes Dossiers, das die BA über ihn führt, und bringt zunächst vor, dass\nfür die gegen ihn in den Akten der Beschwerdegegnerin vorgebrachten\nAnschuldigungen keine Beweise vorliegen, sondern die Anschuldigungen\nlediglich auf Gerüchten und Verleumdungen beruhten. In einem Entscheid\nvom 2. Mai 2001 (Nr. 1A.6/2001) hatte sich das Bundesgericht mit einem\nähnlichen Fall auseinander zu setzen: In einem anonymen Telefonanruf an die\nArbeitgeberin eines Versicherten wurde die Behauptung vorgebracht, ein zu\nArbeitsunfähigkeit führender Unfall des Arbeitnehmers sei bloss vorgetäuscht\ngewesen. In der Folge wurden vom Versicherer des Arbeitgebers bzw. des\nArbeitnehmers verschiedene Abklärungen hinsichtlich des besagten Unfalls\ndurchgeführt. Die Abklärungen wurden in den Akten dokumentiert. Nachdem\ndie Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, beantragte der\nBetroffene, die entsprechenden Dokumente seien aus den Akten zu entfernen.\nDa die Dokumente lediglich die aufgrund des anonymen Telefonanrufes\ntatsächlich entstandene Sachlage widerspiegelten, gelangte das Bundesgericht\nim zitierten Entscheid zum Schluss, dass sie der Wirklichkeit im Sinne einer\nMomentaufnahme entsprechen, somit die Daten nicht falsch seien. Ob sich der\nVerdacht im Nachhinein bestätigt oder zerstreut, sei unerheblich (E. 2c): «Von\nBedeutung [sei] einzig, dass die Verdachtslage nicht durch Aussonderung und\nVernichtung von Aktenstücken <korrigiert> werden kann und <korrigiert> zu\nwerden braucht.»\nIm vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Akten der\nBA tatsächlich nur die gegen den Beschwerdeführer vorgebrachten\nAnschuldigungen dokumentieren. Das Dossier dokumentiert die von\nder BA mit dem EDA bzw. die vom EDA mit verschiedenen Personen\nüber den Beschwerdeführer geführte Korrespondenz. Es entspricht\ndaher der Wirklichkeit im Sinne einer Momentaufnahme. Trotzdem ist\nnicht zu übersehen, dass die über den Beschwerdeführer in den Akten\nvorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position\nschwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können. Beispielsweise\nkönnen blosse Gerüchte oder unbewiesene Anschuldigungen hinsichtlich\neiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit oder einer Verbindung zum\norganisierten Verbrechen für einen Diplomaten und Geschäftsmann\nnachteilig sein, selbst wenn zusammen mit den Informationen kommuniziert\nwird, dass es sich um ungesicherte Informationen handelt. Neben der\n\n"}