{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-71--_2003-02-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006095.pdf?ID=150006095", "Checksum": "0cede1c8492423170529a65da461bb97"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 03.02.2003 JAAC 67.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "f66e664bd326b9f22e9d5c9111c27c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 03.02.2003 JAAC 67.71 \r\n\n 2\nBeschwerdeführer darin seine Sicht zu den verschiedenen in den Akten\ndokumentierten Sachverhalten darlege. Ferner bediente die BA sowohl\ndas EDA (Völkerrechtsdirektion) als auch die Bundespolizei mit Kopien\nder Eingabe des Beschwerdeführers und erklärte sich bereit, allfällige\nBerichtigungen der Daten durch diese beiden Behörden wiederum zu den\nAkten der BA zu nehmen.\nC. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der\nEidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK): Er beantragt, die Daten über\nden Beschwerdeführer seien zu korrigieren oder zu vernichten. Die Akten\nenthalten nach den Ausführungen des Beschwerdeführers diskriminierende\nund persönlichkeitsverletzende Angaben, für deren Wahrheitsgehalt\nkeinerlei Beweise vorhanden seien. Dass einer Behörde der Aufwand für\ndie Überprüfung des Wahrheitsgehaltes von Angaben in Akten zu gross ist,\nsei kein Argument gegen die Richtigstellung falscher, diskriminierender\nund persönlichkeitsverletzender Daten. Solange diese Daten aufbewahrt\nwürden, bestehe die Gefahr, dass sie verwendet und allenfalls sogar weiteren\nBehörden bekanntgegeben würden. Der Negativbeweis könne nicht dem\nBetroffenen überbürdet werden. Damit würden Art. 8 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 6 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Nach Art. 5 DSG müssten sich\nPrivate und Behörden über die Richtigkeit der von ihnen bearbeiteten Daten\nvergewissern. Betroffene Personen hätten ein Berichtigungsrecht. Die Praxis\nder BA, wonach sie bei ihr vorhandene Daten nicht vernichte, sondern sie nur\nberichtige oder einen Bestreitungsvermerk zu den Akten lege, widerspreche\nArt. 21 DSG. Die in den Akten dokumentierten Gerüchte und Spekulationen\nkönnten weder Beweis- noch Sicherungszwecken dienen, wie dies Art. 21\nDSG für die Aufbewahrung nicht mehr benötigter Daten voraussetze. Da der\nBeschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz lebe, bestünde kein Anlass\nmehr, Daten über ihn und seine Ehefrau zu sammeln und aufzubewahren.\nDas DSG gebe dem Beschwerdeführer ein Recht auf Vernichtung der Daten.\nDas Verfahren für die Vernichtung bzw. Berichtigung richte sich nach dem\nBundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,\nSR 172.021).\nD. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung bestätigte die\nBeschwerdegegnerin zunächst, dass gegen den Beschwerdeführer nie ein\nStrafverfahren geführt worden war. Die Daten seien bei der BA, weil diese\nvom EDA angegangen wurde, gewisse Recherchen über den Beschwerdeführer\nzu machen. Man habe sich dafür auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994\nüber kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) und\ndas Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der\ninneren Sicherheit (BWIS, SR 120) gestützt. Nach Art. 2 Abs. 4 Bst. d BWIS\ngehörten zu den vorbeugenden Massnahmen nach diesem Gesetz unter\nanderem Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich\ngeschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der\nkonsularischen Posten und der internationalen Organisationen. Nach Art. 13\nAbs. 1 Bst. f BWIS seien die für den diplomatischen und konsularischen\nVerkehr zuständigen Behörden zu Auskünften an die mit den Aufgaben nach\nBWIS betrauten Behörden verpflichtet. Mit der Durchführung der Recherchen\nsei die Bundespolizei beauftragt worden. Die Bundespolizei sei jetzt aber nicht\n\n"}