6 Schwierigkeiten hatte, so dass dann dort ergänzende Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Auf die Beschwerde wäre deshalb, soweit nicht deren Gegenstandslosigkeit festgestellt werden kann, in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Hierzu ist gemäss Art. 10 Bst. a der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) der Präsident als Einzelrichter zuständig.