a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Beschwerdeführer der EDSK nicht mitgeteilt, woraus er den Verdacht ableitet, dass das GWK entgegen der ihm erteilten Auskunft Personendaten des Beschwerdeführers bearbeiten soll. Er hat auch nicht angegeben, an welchen Zollstellen er angeblich