Gemäss Art. 13 VwVG sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; c) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.