Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist. b. Zwar hat die Beschwerdeinstanz, wie jede Verwaltungsbehörde, grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Gemäss Art.