58 Abs. 1 VwVG bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht. Da der im Streit liegende Rechtsanspruch so oder anders erfüllt wird, ist das Beschwerdeverfahren insoweit in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben. 4.a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die erteilten Auskünfte der Beschwerdegegnerin dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Selbstverständlich setzt das DSG voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig.