Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verlaufe des Verfahrens mehrfache, detaillierte Auskünfte darüber erhalten, was Zollstellen allgemein abfragen können. Kommt der Inhaber einer Datensammlung einem an ihn gerichteten Auskunftsbegehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der EDSK nach, verhält es sich nach deren Praxis gleich, wie wenn er als Vorinstanz die angefochtene Verfügung (mit welcher die Auskunft im Sinne von Art. 9 DSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde), in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht.