Nicht als Eintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet, das GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG verweigert. Dies ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung ihr mitteilen: a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;