EDSK vom 29. November 1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Die EDSK - und nicht etwa der Bundesrat - ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch dann sachlich zuständig, wenn diese als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert wird, und es ist darauf einzutreten. Insoweit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Empfang der Antwort des GWK eingehalten worden ist. Nicht als Eintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet, das GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG verweigert.