Grundsätzlich kann nach Art. 70 VwVG gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Diese ist in der Regel an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 70 Abs. 1 VwVG). Steht indessen in der Sache selbst der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen, ist dieser auch dann offen zu halten, wenn - wie in datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren - eine eidgenössische Rekurskommission als mittlere Instanz eingeschaltet ist (vgl. Urteil EDSK vom 29. November 1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id;