Die OZD habe im Übrigen überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach Zollämter und Grenzwachtposten im Einzelfall um Auskünfte aus allfälligen Datensammlungen der BA ersuchten. Aus den Erwägungen: 1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom GWK erteilte schriftliche Antwort eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG darstellt. Sie kann indessen offenbleiben. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, die GWK habe sich geweigert, ihm eine den Anforderungen von Art. 8 DSG genügende Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich kann nach Art.