Die OZD habe die Möglichkeit, bestimmte Abfragen betreffend Fahrzeuge vorzunehmen, nicht aber über den Namen eines Halters. Sie könne ebenfalls Mutationen vornehmen bezüglich der Verzollung von Fahrzeugen, sei indessen nicht Betreiberin dieser Datensammlung. Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 19. November 1997 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizei (ZentV, AS 1998 34) können die Zentralstellen der Zollverwaltung