D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 teilte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit, nach Ausführungen der Zollkreisdirektion I Basel sei J. weder beim Zollinspektorat Basel/Weil am Rhein-Autobahn noch beim Grenzwacht-Abschnitt III Riehen, bei der Nachrichtenzentrale Grenzwachtkommando I, beim Grenzwachtkommando Basel oder bei der Sektion Untersuchungsdienst Basel verzeichnet. Die anderen Sektionen der Kreisdirektion führten keine Datensammlungen oder Aufzeichnungen. Neben den bekannten Fahndungsmitteln wie RIPOL, ZAR und AUPER könne jedoch ein Grenzwachtbeamter telefonisch um folgende Auskünfte ersuchen: