Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 forderte der Präsident der EDSK den Beschwerdeführer auf, darzutun, welchen Verdacht ihm gegenüber, eventuell bei welchem Grenzübertritt (wo, wann) er wahrgenommen habe, damit die Beschwerdegegnerin eine konkrete Überprüfung des Vorfalls vor Ort vornehmen und der EDSK vorlegen könne. Obschon der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hatte, wurde die Beschwerdegegnerin nochmals ersucht, auch über die vom GWK telefonisch abrufbaren Datensammlungen der Kreisdirektionen, der OZD, des BAP und der Bundesanwaltschaft (BA) bezüglich einer allfälligen Speicherung von Daten über den Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen. D.