Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb die ihm erteilte Auskunft falsch und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet, da das DSG in keiner Weise verletzt worden sei. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 forderte der Präsident der EDSK den Beschwerdeführer auf, darzutun, welchen Verdacht ihm gegenüber, eventuell bei welchem Grenzübertritt (wo, wann) er wahrgenommen habe, damit die Beschwerdegegnerin eine konkrete Überprüfung des Vorfalls vor Ort vornehmen und der EDSK vorlegen könne.