Beim Grenzübertritt von J. wäre eine Abfrage im RIPOL als Personen- und/oder Sachfahndung möglich gewesen oder allenfalls auch vorgenommen worden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) könne im System aber keine Mutationen vornehmen; zwar könne die OZD dem BAP Angaben für die Eingabe ins RIPOL anmelden; die EZV und die Grenzstellen hätten jedoch nur ein Abfragerecht (unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das automatisierte Fahndungssystem, RIPOL-Verordnung, SR 172.213.61). Schweizer Pässe würden von den kantonalen Passstellen ausgestellt; die EZV verfüge diesbezüglich über keine Befugnisse.