Den Eventualantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, das GWK führe im Grenzraum Personenkontrollen durch, denen auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterlägen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe das GWK partiell Zugriff auf die folgenden Datenbanken des Eidgenössichen Justizund Polizeidepartements (EJPD): RIPOL, Zentrales Ausländerregister (ZAR), automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER). Beim Grenzübertritt von J. wäre eine Abfrage im RIPOL als Personen- und/oder Sachfahndung möglich gewesen oder allenfalls auch vorgenommen worden.