Die ihm erteilte Auskunft stelle denn auch keine Verweigerung der gesetzmässigen Auskunftspflicht dar. Somit handle es sich auch nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bzw. um eine solche im Sinne von Art. 25 DSG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Den Eventualantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, das GWK führe im Grenzraum Personenkontrollen durch, denen auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterlägen.