Es handle sich dabei um eine inhaltlich richtige Auskunft, die nicht zu beanstanden sei. Art. 25 DSG sehe zwar gewisse Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung oder Feststellung vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe; entsprechende Verfügungen unterlägen der Beschwerde an die EDSK (Art. 25 Abs. 5 DSG). J. habe in seiner Anfrage indessen keine solchen Ansprüche geltend gemacht, sondern sich ausdrücklich auf Art. 8 DSG bezogen. Die ihm erteilte Auskunft stelle denn auch keine Verweigerung der gesetzmässigen Auskunftspflicht dar.