Somit fehle es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt. Zum Materiellen führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei schriftlich mitgeteilt worden, dass das GWK zwar Personenkontrollen durchführe, dass es aber weder über einen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten noch über eine Kartei verfüge. Aus diesem Grund sei das Gesuch an das Passbüro des Kantons X zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft komme kein Verfügungscharakter zu. Es handle sich dabei um eine inhaltlich richtige Auskunft, die nicht zu beanstanden sei.