2 Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft, die er vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhalten habe, betreffe das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL). Die ursprüngliche Frage betreffend das GWK, sei damit nicht beantwortet. B. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 1999 beantragte die OZD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in formeller Hinsicht auf den Standpunkt, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft keine Verfügung darstelle, die der Beschwerde unterliegt. Somit fehle es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt.