Laut der ihm zugegangenen schriftlichen Antwort verfüge das GWK über keinen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten. Er, der Beschwerdeführer, erachte diese Angabe jedoch für falsch. Er betrachtet den genannten Brief der OZD als Anfechtungsobjekt und beantragt die vollumfängliche Angabe der angezeigten Daten, damit er allfällige Unrichtigkeiten berichtigen könne. Das Auskunftsersuchen betreffe sämtliche Daten, über welche die Grenzkontrollstelle verfüge, also Daten, welche abrufbar seien und auf Bildschirm angezeigt werden können.