Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 14. Oktober 1999 reichte J. bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) eine auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) gestützte Beschwerde gegen die Abteilung Grenzwachtkorps (GWK) der Oberzolldirektion (OZD) ein. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe um Auskunft ersucht, welche Daten auf der Zollkontrollstelle/Grenzstelle (elektronisch) abrufbar seien. Es bestehe der Verdacht, dass ein (gänzlich unbegründeter) Eintrag über die Glaubwürdigkeit des Passinhabers bestehe. Laut der ihm zugegangenen schriftlichen Antwort verfüge das GWK über keinen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten.