Art. 8 Abs. 2 DSG. Auskunftsrecht. Gegenstand. Beweislast für die Richtigkeit der Auskunft und Mitwirkungspflicht. - Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission bei behaupteter Rechtsverweigerung (E. 1). - Nach Art. 8 Abs. 2 DSG besteht kein Rechtsanspruch, Auskunft über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung (E. 2).