{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-12-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-70--_2000-12-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006092.pdf?ID=150006092", "Checksum": "5d0416a2f0db270d228ca8ec61a63c42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:51", "Checksum": "f5f2a7f096701594291b13cae10c497c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r\n\n 5\nb) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens\nsowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung\nBeteiligten und der Datenempfänger.\nNach der genannten Bestimmung besteht aber kein Rechtsanspruch, Auskunft\nüber sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu\nerhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der\num Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber\neiner Datensammlung.\n3. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom GWK erteilten Auskunft\nsowie der diversen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin im\nvorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass diese keine Personendaten des\nBeschwerdeführers bearbeitet. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im\nVerlaufe des Verfahrens mehrfache, detaillierte Auskünfte darüber erhalten,\nwas Zollstellen allgemein abfragen können.\nKommt der Inhaber einer Datensammlung einem an ihn gerichteten\nAuskunftsbegehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der EDSK\nnach, verhält es sich nach deren Praxis gleich, wie wenn er als Vorinstanz die\nangefochtene Verfügung (mit welcher die Auskunft im Sinne von Art. 9 DSG\nverweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde), in Wiedererwägung\ngezogen hätte, wozu gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zur Vernehmlassung\nim Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht. Da der im Streit liegende\nRechtsanspruch so oder anders erfüllt wird, ist das Beschwerdeverfahren\ninsoweit in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG als gegenstandslos\nabzuschreiben.\n4.a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die\nerteilten Auskünfte der Beschwerdegegnerin dem datenschutzrechtlichen\nAuskunftsanspruch. Selbstverständlich setzt das DSG voraus, dass die vom\nInhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht.\nDafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft\nerteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die\nblosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei\nunvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten,\ndass dies tatsächlich so ist.\nb. Zwar hat die Beschwerdeinstanz, wie jede Verwaltungsbehörde,\ngrundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG).\nGemäss Art. 13 VwVG sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung\ndes Sachverhaltes mitzuwirken:\na) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;\nb) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;\nc) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende\nAuskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Behörde braucht auf\nBegehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die\nParteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.\nTrotz mehrfacher Aufforderung hat der Beschwerdeführer der EDSK nicht\nmitgeteilt, woraus er den Verdacht ableitet, dass das GWK entgegen der\nihm erteilten Auskunft Personendaten des Beschwerdeführers bearbeiten\nsoll. Er hat auch nicht angegeben, an welchen Zollstellen er angeblich\n\n6\nSchwierigkeiten hatte, so dass dann dort ergänzende Abklärungen hätten\ndurchgeführt werden können. Auf die Beschwerde wäre deshalb, soweit nicht\nderen Gegenstandslosigkeit festgestellt werden kann, in Anwendung von\nArt. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Hierzu ist gemäss Art. 10 Bst. a der\nVerordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und\nSchiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) der Präsident als\nEinzelrichter zuständig.\n5. Soweit im übrigen Personendaten in nicht von der Beschwerdegegnerin,\nsondern von anderen Bundesbehörden geführten Datenbanken in\nFrage stehen (insbesondere RIPOL), richtet sich ein weiter gehender\nAuskunftsanspruch gegen den Inhaber derselben (vgl. diesbezüglich Art. 3\nBst. j DSG). Die Beschwerde gegen die OZD bzw. das GWK wäre insoweit\nunbegründet.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.70 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom\n8. Dezember 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 092\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}