{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-12-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-70--_2000-12-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006092.pdf?ID=150006092", "Checksum": "5d0416a2f0db270d228ca8ec61a63c42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:51", "Checksum": "f5f2a7f096701594291b13cae10c497c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r\n\n 4\nim Einzelfall Auskunft über Personendaten (aus den Datensammlungen\nder Zentralstellen) bekanntgeben. Dabei sei klar festzuhalten, dass die\nZollverwaltung nicht Datenherrin dieser Datensammlungen sei.\nDer Erkennungsdienst könne den betroffenen Behörden\nerkennungsdienstliche Auskünfte aus dem automatisierten\nFingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) erteilen. Gemäss telefonischer\nAuskunft des BAP würden im Einzelfall in der Regel den Grenzwachtposten\nkeine Auskünfte aus dem AFIS erteilt; völlig ausgeschlossen sei es indessen\nnicht. In diesem Zusammenhang lege die Beschwerdegegnerin Wert auf\ndie Feststellung, dass die Grenzwachtposten am AFIS nicht angeschlossen\nseien, dass sie keine Fingerabdrücke abnähmen und auch keine Möglichkeit\nhätten, Fingerabdrücke auszuwerten. So gesehen bestehe auch kein Bedarf\nnach Auskünften aus dem AFIS. Allerdings bestünden Bestrebungen,\ndass das GWK dem AFIS mittelfristig ebenfalls angeschlossen werde.\nDie OZD habe im Übrigen überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach\nZollämter und Grenzwachtposten im Einzelfall um Auskünfte aus allfälligen\nDatensammlungen der BA ersuchten.\nAus den Erwägungen:\n1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auf sein\nAuskunftsbegehren vom GWK erteilte schriftliche Antwort eine anfechtbare\nVerfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG darstellt. Sie kann indessen\noffenbleiben. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer nämlich geltend,\ndie GWK habe sich geweigert, ihm eine den Anforderungen von Art. 8 DSG\ngenügende Auskunft zu erteilen.\nGrundsätzlich kann nach Art. 70 VwVG gegen die Behörde, die eine\nVerfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen\nRechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Diese ist in\nder Regel an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 70 Abs. 1 VwVG). Steht\nindessen in der Sache selbst der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen,\nist dieser auch dann offen zu halten, wenn - wie in datenschutzrechtlichen\nBeschwerdeverfahren - eine eidgenössische Rekurskommission als\nmittlere Instanz eingeschaltet ist (vgl. Urteil EDSK vom 29. November\n1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Die\nEDSK - und nicht etwa der Bundesrat - ist damit zur Behandlung der\nvorliegenden Beschwerde auch dann sachlich zuständig, wenn diese\nals Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert wird, und es ist darauf\neinzutreten.\nInsoweit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen\nseit Empfang der Antwort des GWK eingehalten worden ist. Nicht als\nEintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet,\ndas GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG\nverweigert. Dies ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.\n2. Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung\nAuskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Gemäss\nAbs. 2 der genannten Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung ihr\nmitteilen:\na) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;\n\n"}