{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-12-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-70--_2000-12-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006092.pdf?ID=150006092", "Checksum": "5d0416a2f0db270d228ca8ec61a63c42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:51", "Checksum": "f5f2a7f096701594291b13cae10c497c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r\n\n 3\nzur Zeit nicht durch ein zollverwaltungsinternes Netzwerk verbunden seien.\nDie Abteilung Strafsachen der OZD führe zwar eine Strafkartei mit Angaben\nüber die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und\ngegen andere Bundesgesetze, bei denen die EZV Strafverfolgungsbehörde sei.\nAufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne mitgeteilt werden,\ndass der Beschwerdeführer in dieser Kartei nicht verzeichnet sei.\nDer Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb die ihm erteilte Auskunft\nfalsch und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Beschwerde\nerweise sich deshalb als unbegründet, da das DSG in keiner Weise verletzt\nworden sei.\nC. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 forderte der Präsident der EDSK den\nBeschwerdeführer auf, darzutun, welchen Verdacht ihm gegenüber, eventuell\nbei welchem Grenzübertritt (wo, wann) er wahrgenommen habe, damit\ndie Beschwerdegegnerin eine konkrete Überprüfung des Vorfalls vor Ort\nvornehmen und der EDSK vorlegen könne.\nObschon der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagiert\nhatte, wurde die Beschwerdegegnerin nochmals ersucht, auch über die vom\nGWK telefonisch abrufbaren Datensammlungen der Kreisdirektionen, der\nOZD, des BAP und der Bundesanwaltschaft (BA) bezüglich einer allfälligen\nSpeicherung von Daten über den Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen.\nD. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 teilte die Beschwerdegegnerin\ndiesbezüglich mit, nach Ausführungen der Zollkreisdirektion I Basel\nsei J. weder beim Zollinspektorat Basel/Weil am Rhein-Autobahn noch\nbeim Grenzwacht-Abschnitt III Riehen, bei der Nachrichtenzentrale\nGrenzwachtkommando I, beim Grenzwachtkommando Basel oder bei der\nSektion Untersuchungsdienst Basel verzeichnet. Die anderen Sektionen der\nKreisdirektion führten keine Datensammlungen oder Aufzeichnungen. Neben\nden bekannten Fahndungsmitteln wie RIPOL, ZAR und AUPER könne jedoch\nein Grenzwachtbeamter telefonisch um folgende Auskünfte ersuchen: bei\nder Sektion Untersuchungsdienst über Einträge in der Strafaktenkartei, bei\nder OZD über Einträge in der Zentralkartei der verzollten und unverzollten\nFahrzeuge sowie beim BAP Journalanfrage via Zentralstellendienste. Das\nZollinspektorat Zürich-Flughafen habe mitgeteilt, dass die zivile Stelle\nder Zollverwaltung Zugriff auf das RIPOL habe. Dieses Instrument werde\nausschliesslich für die Sachfahndung benützt. Fragen über eine bestimmte\nPerson würden mit der Kantonspolizei telefonisch besprochen. Dabei\ngelte es, darauf hinzuweisen, dass die Passkontrolle am Flughafen durch\ndie Kantonspolizei durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei im\nZollinspektorat Zürich-Flughafen nicht verzeichnet.\nPräzisierend sei festzuhalten, bei der Zentralkartei der verzollten\nund unverzollten Fahrzeuge handle es sich um Daten aus dem\nMotorfahrzeuginformationssystem (MOFIS). Die OZD habe die Möglichkeit,\nbestimmte Abfragen betreffend Fahrzeuge vorzunehmen, nicht aber über\nden Namen eines Halters. Sie könne ebenfalls Mutationen vornehmen\nbezüglich der Verzollung von Fahrzeugen, sei indessen nicht Betreiberin\ndieser Datensammlung.\nNach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom\n19. November 1997 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt\nfür Polizei (ZentV, AS 1998 34) können die Zentralstellen der Zollverwaltung\n\n"}