{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-12-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-67-70--_2000-12-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006092.pdf?ID=150006092", "Checksum": "5d0416a2f0db270d228ca8ec61a63c42"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 08.12.2000 JAAC 67.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:51", "Checksum": "f5f2a7f096701594291b13cae10c497c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 08.12.2000 JAAC 67.70 \r\n\n 2\nErgänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft, die er vom\nBundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhalten habe, betreffe das automatisierte\nFahndungssystem (RIPOL). Die ursprüngliche Frage betreffend das GWK, sei\ndamit nicht beantwortet.\nB. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 1999 beantragte die\nOZD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.\nDie Beschwerdegegnerin stellte sich in formeller Hinsicht auf den Standpunkt,\ndass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft keine Verfügung darstelle,\ndie der Beschwerde unterliegt. Somit fehle es an einem beschwerdefähigen\nAnfechtungsobjekt.\nZum Materiellen führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer\nsei schriftlich mitgeteilt worden, dass das GWK zwar Personenkontrollen\ndurchführe, dass es aber weder über einen Zugang zu in Schweizer Pässen\ngespeicherten Daten noch über eine Kartei verfüge. Aus diesem Grund\nsei das Gesuch an das Passbüro des Kantons X zur weiteren Behandlung\nüberwiesen worden. Der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft komme\nkein Verfügungscharakter zu. Es handle sich dabei um eine inhaltlich richtige\nAuskunft, die nicht zu beanstanden sei. Art. 25 DSG sehe zwar gewisse\nAnsprüche auf Unterlassung, Berichtigung oder Feststellung vor, wenn ein\nschutzwürdiges Interesse bestehe; entsprechende Verfügungen unterlägen\nder Beschwerde an die EDSK (Art. 25 Abs. 5 DSG). J. habe in seiner Anfrage\nindessen keine solchen Ansprüche geltend gemacht, sondern sich ausdrücklich\nauf Art. 8 DSG bezogen. Die ihm erteilte Auskunft stelle denn auch keine\nVerweigerung der gesetzmässigen Auskunftspflicht dar. Somit handle es sich\nauch nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)\nbzw. um eine solche im Sinne von Art. 25 DSG, weshalb auf die Beschwerde\nnicht einzutreten sei.\nDen Eventualantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, das GWK\nführe im Grenzraum Personenkontrollen durch, denen auch Schweizer\nBürgerinnen und Bürger unterlägen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe das\nGWK partiell Zugriff auf die folgenden Datenbanken des Eidgenössichen Justizund Polizeidepartements (EJPD): RIPOL, Zentrales Ausländerregister (ZAR),\nautomatisiertes Personenregistratursystem (AUPER). Beim Grenzübertritt von\nJ. wäre eine Abfrage im RIPOL als Personen- und/oder Sachfahndung möglich\ngewesen oder allenfalls auch vorgenommen worden. Die Eidgenössische\nZollverwaltung (EZV) könne im System aber keine Mutationen vornehmen;\nzwar könne die OZD dem BAP Angaben für die Eingabe ins RIPOL anmelden;\ndie EZV und die Grenzstellen hätten jedoch nur ein Abfragerecht (unter\nHinweis auf die Regelungen in Art. 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über\ndas automatisierte Fahndungssystem, RIPOL-Verordnung, SR 172.213.61).\nSchweizer Pässe würden von den kantonalen Passstellen ausgestellt; die\nEZV verfüge diesbezüglich über keine Befugnisse. Der Verdacht bzw. die\nBehauptung des Beschwerdeführers, dass die EZV bzw. das GWK Inhaber einer\neigenen pass- oder personenbezogenen Datensammlung sei, entspreche somit\nnicht der Wahrheit. Zudem wäre eine solche Datensammlung gemäss Art. 11\nAbs. 2 DSG auch im Register des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten\n(EDSB) ersichtlich. Ebenso sprächen auch die technischen Möglichkeiten\nder EZV gegen eine Datenbank im Sinne des Beschwerdeführers, da die\nGrenzwachtposten (im Gegensatz zu den Zollämtern des zivilen Teils der EZV)\n\n"}