Denn insoweit fehlt es, wie dargelegt, an der unverhältnismässigen Schwierigkeit, sie einzuholen. c. Soweit die Einholung der Einwilligung unmöglich ist, muss zusätzlich geprüft werden, ob ein überwiegendes Forschungsinteresse im Sinne von Art. 321bis Abs. 2 Bst. c StGB vorliegt.