Die Bewilligung kann weiter nur erteilt werden, wenn es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen. Blosse Schwierigkeiten, sie einzuholen, genügen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes somit nicht. Unmöglich ist die Einholung der Einwilligung beispielsweise, wenn die berechtigte Person verstorben ist, aber auch dann, wenn die zur Einholung erforderliche Information ihre Belastbarkeit überschreiten würde.