8 - die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann (Bst. a); - es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen (Bst. b); und - die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen (Bst. c). a. Erforderlich ist zunächst, dass die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind überzeugend.