E. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1999 stellte der als Vertreter der Beschwerdeführerin folgende modifizierte Rechtsbegehren: «Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2.9.1998 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verwendung von Daten von Patientinnen und Patienten für das ‹Schweizerische Referenzlabor für Porphyrien› im Rahmen von konsiliarischen Anfragen nicht bewilligungspflichtig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VOBG ist. Sodann sei der Beschwerdeführerin die Sonderbewilligung gemäss Art. 321bis StGB sowie Art.