{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 10\nProjektes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, welches das\nGeheimhaltungsinteresse in denjenigen Fällen, in denen die Einholung der\nEinwilligung nicht möglich ist, überwiegt. Auch diese Voraussetzung für die\nErteilung der Sonderbewilligung ist demnach als gegeben zu erachten.\n4. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die\nBeschwerde teilweise gutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die\nvon der Bewilligungspflicht ausgenommene Eigenforschung auch\ndie der Beschwerdeführerin im unmittelbaren Zusammenhang mit\nLaboranalyse-Aufträgen bzw. ihrem konsiliarischen Beizug von Dritten\n(freipraktizierenden Ärzten, Spitalärzten oder Privatlabors) übermittelten\nDaten umfasst. Hinsichtlich der übrigen Daten, die der Beschwerdeführerin\nauf anderem Wege oder in einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden,\nkann die nachgesuchte Spezialbewilligung erteilt werden hinsichtlich\nderjenigen Fälle, in welchen die Einholung der Einwilligung der berechtigten\nPersonen im Sinne der vorstehenden Erwägungen unmöglich ist. Deren\nnähere Umschreibung soll der Vorinstanz überlassen bleiben.\n5. Gemäss Art. 321bis Abs. 4 StGB verbindet die Kommission die\nBewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Art. 11 Abs. 3\nVOBG nennt die einzelnen Angaben, welche in der Bewilligung enthalten\nsein müssen. Gemäss Art. 321bis Abs. 5 StGB kann die Kommission unter\ngewissen Voraussetzungen auch generelle Bewilligungen erteilen oder andere\nVereinfachungen vorsehen. Die Sache ist deshalb im Sinne der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die noch erforderlichen\nAbklärungen im Hinblick auf die vorbehaltenen Auflagen oder allfällige\nVereinfachungen trifft und Verfahrensabläufe regelt (vgl. Art. 61 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021).\n6. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin weiter verlangt,\ndass die Verfügung bezüglich der nachgesuchten Bewilligung nicht zu\npublizieren sei. Dieser Antrag ist vom Vertreter der Beschwerdeführerin\nanlässlich der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden. Es\nkann offen bleiben, ob er unter diesen Umständen noch als gestellt zu\ngelten hat. In jedem Fall ist festzuhalten, dass die Publikation in Art. 321bis\nAbs. 4 StGB zwingend vorgesehen ist. Art. 11 Abs. 5 VOBG bestätigt diesen\nGrundsatz, ohne irgendwelche Ausnahmen vorzubehalten. Diese Regelung\nerscheint gerechtfertigt in Anbetracht dessen, dass die Verfügungen der\nExpertenkommission sich auf die Persönlichkeitsrechte einer unbestimmten\nAnzahl von Personen auswirken können, die ohne die Veröffentlichung\nniemals Kenntnis von der Tragweite einer solchen Verfügung erhalten würden.\nAuf die Publikation kann deshalb so oder anders nicht verzichtet werden.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.54 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 10. Juni 1999\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 222\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}