{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 9\nAbs. 2 Bst. b StGB für die Erteilung der Sonderbewilligung vorausgesetzten\nbesonderen Schwierigkeiten müssen deshalb offensichtlich erheblich weiter\ngehen als das, was bereits im Normalfall unvermeidlich ist.\nUnter diesem Gesichtspunkt kann zunächst einmal die Anzahl der\neinzuholenden Einwilligungen von Bedeutung sein. Diese allein ist jedoch\nkeinesfalls ausschlaggebend, weil wie erwähnt die betreffenden Personen\nso oder anders über die beabsichtigte Verwendung ihrer Daten informiert\nwerden und die Gelegenheit haben müssen, diese ausdrücklich zu untersagen.\nAuch darf nicht die Gesamtzahl der betroffenen Personen isoliert betrachtet\nwerden; diese Zahl ist vielmehr in Relation zu setzen zu derjenigen der\nbehandelnden Ärzte, die dem Berufsgeheimnis, welches offenbart werden\nsoll, unterstellt sind. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein jeder dieser\nbehandelnden Ärzte bloss verhältnismässig wenige Porphyrie-Patienten\nhat; die Beschwerdeführerin selber hat als offenbar landesweit führende\nSpezialistin auf diesem Gebiet nach eigenen Angaben in den letzten zwei\nJahren 70 neue Fälle (Porphyrie-Familien mit meist mehreren Betroffenen)\ndiagnostiziert und behandelt.\nAuf der anderen Seite ist der mit der Offenbarung des Berufsgeheimnisses\nverbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen als\neher schwer einzustufen, angesichts der Menge und der Natur der\nmitzuteilenden Informationen, die der von der Beschwerdeführerin verfolgte\nForschungszweck erfordert. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht,\ndie Spezialbewilligung nicht zu erteilen, soweit nicht Unmöglichkeit der\nEinholung der direkten Einwilligung im Sinne des Gesetzes anzunehmen\nist (siehe oben).\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen ein offensichtlich\nvorhandenes Forschungsinteresse und der unbestreitbare Nutzen\neiner möglichst vollständigen Datensammlung allein nicht, um die\nVoraussetzung der grundsätzlich notwendigen Einwilligung der Betroffenen\nals unverhältnismässig erscheinen zu lassen, denn sonst hätte der Gesetzgeber\ndieses Kriterium in Art. 321bis Abs. 2 Bst. c StGB nicht kumulativ zu demjenigen\ngemäss Bst. b als Voraussetzung zur Erteilung der Spezialbewilligung\ngefordert.\nDie Voraussetzung gemäss Art. 321bis Abs. 2 Bst. b StGB kann mithin als erfüllt\nbetrachtet werden für diejenigen - von der Vorinstanz noch zu bezeichnenden -\nFälle, in denen die Einholung der Einwillligung des Berechtigten als unmöglich\nim Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Sie ist es hingegen nicht, soweit die\nEinholung grundsätzlich möglich ist. Denn insoweit fehlt es, wie dargelegt, an\nder unverhältnismässigen Schwierigkeit, sie einzuholen.\nc. Soweit die Einholung der Einwilligung unmöglich ist, muss\nzusätzlich geprüft werden, ob ein überwiegendes Forschungsinteresse\nim Sinne von Art. 321bis Abs. 2 Bst. c StGB vorliegt. Die diesbezüglich\nvon der Beschwerdeführerin vorgebrachten Darlegungen bezüglich des\nForschungszweckes lassen es als durchaus plausibel erscheinen, dass mit\nder Einrichtung der beabsichtigten Datenbank nicht bloss bessere Kenntnisse\nder Porphyrie zu erwarten sind, sondern auch eine wirksamere Beratung\nder latenten Genträger im Hinblick auf nötige Vorsichtsmassnahmen, und\ndass sich dadurch deren Risiko eines akuten Krankheitsfalles vermindern\nlässt. Es besteht daher kein Zweifel, dass an der Verwirklichung des\n\n"}