{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 8\n- die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann\n(Bst. a);\n- es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des\nBerechtigten einzuholen (Bst. b); und\n- die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen\nüberwiegen (Bst. c).\na. Erforderlich ist zunächst, dass die Forschung nicht mit\nanonymisierten Daten durchgeführt werden kann. Die in diesem\nZusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind\nüberzeugend. Nachdem der Zweck des Forschungsprojektes darin besteht,\ndie Entwicklung der Porphyrien zu verfolgen und die sie begünstigenden,\ninsbesondere die den Ausbruch des akuten Krankheitsfalls auslösenden\nFaktoren zu erforschen, kann nur eine anhand personenbezogener Daten\ngeführte Datensammlung zum Ziel führen. Diese erste Voraussetzung ist\noffensichtlich gegeben.\nb. Die Bewilligung kann weiter nur erteilt werden, wenn es unmöglich\noder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten\neinzuholen. Blosse Schwierigkeiten, sie einzuholen, genügen nach dem\neindeutigen Wortlaut des Gesetzes somit nicht.\nUnmöglich ist die Einholung der Einwilligung beispielsweise, wenn\ndie berechtigte Person verstorben ist, aber auch dann, wenn die zur\nEinholung erforderliche Information ihre Belastbarkeit überschreiten\nwürde. Unverhältnismässig schwierig ist die Einholung beispielsweise,\nwenn die dafür erforderliche Zeit oder die dadurch verursachten Kosten\nim keinem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Eingriffes in die\nPersönlichkeitsrechte steht, insbesondere bei massenhaft benötigten «kleinen»\nGeheimnissen oder wenn nach erteilter Einwilligung der Forschungszweck\ngeändert wird (Arzt, a.a.O., N. 23 zu Art. 321bis StGB).\nSofern die Einwilligung des Berechtigten nicht oder nicht mehr eingeholt\nwerden kann, weil dieser verstorben, unauffindbar oder nicht belastbar ist,\nkann die Voraussetzung der Unmöglichkeit ohne weiteres bejaht werden. Die\nVorinstanz wird die diesbezüglichen in Betracht kommenden Fälle näher\nzu umschreiben haben. Zusätzlich ist auch bezüglich dieser Fälle noch zu\nprüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung\ngegeben sind.\nWo die Einholung der Einwilligung grundsätzlich möglich ist, gilt es zu\nprüfen, ob die damit verbundene Schwierigkeit unverhältnismässig im Sinne\ndes Gesetzes ist, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. In diesem\nZusammenhang ist festzuhalten, dass die Erteilung der Bewilligung durch\ndie Expertenkommission für sich allein nach dem klaren Gesetzeswortlaut\nnicht genügt, um die Datenbekanntgabe als rechtmässig erscheinen zu\nlassen. Es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Berechtigte nach\nAufklärung über seine Rechte sie nicht ausdrücklich untersagt hat. Vor einer\nDatenbekanntgabe an die Beschwerdeführerin müssen die behandelnden\nÄrzte somit grundsätzlich in jedem Fall ihre Patienten (sowie allenfalls\nderen direkte Angehörige) hierüber informieren und ihnen die Möglichkeit\neinräumen, sich der Bekanntgabe zu widersetzen. Schon dieser Schritt\nbringt einen gewissen Aufwand an Zeit und Kosten mit sich. Die in Art. 321bis\n\n"}