{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 7\nauch die Labor-Untersuchung und die konsiliarische Beratung der genuin\nmedizinischen Tätigkeit zuzurechnen ist. Insofern erscheint es als folgerichtig,\nauch die Verwendung von der Beschwerdeführerin im Rahmen solcher\nMandate unterbreiteten Daten zu Forschungszwecken als Eigenforschung\nzu qualifizieren. Diese Weiterbearbeitung hat allerdings soweit möglich und\njedenfalls im Rahmen allfälliger Publikationen in anonymisierter Form zu\nerfolgen.\nDiese Gleichstellung des konsiliarisch beigezogenen Spezialisten bzw. des\nmit einer Untersuchung beauftragten Labors mit dem behandelnden Arzt ist\nindessen nur gerechtfertigt, soweit deren Beizug durch den ursprünglichen\nBehandlungs- bzw. Diagnosezweck gedeckt ist. Weitere Daten über den\nPatienten oder dessen Angehörige, die der Erst-Arzt später im Rahmen\nder Weiterführung der Behandlung erfährt, dürfen dem Labor bzw. dem\nSpezialisten nur weitergegeben werden, sofern dies zur Erhärtung der\nDiagnose oder im Hinblick auf den noch fortdauernden Behandlungszweck\nnotwendig ist.\nWo dies nicht zutrifft, verfügt der behandelnde Arzt über Daten, die er\nselber im Rahmen der zulässigen Eigenforschung weiter verwenden darf.\nBezüglich der Bekanntgabe dieser Daten an einen Dritten, der sie seinerseits\nzu Forschungszwecken verwenden möchte, bleibt er jedoch selbst dann an das\nBerufsgeheimnis gebunden, wenn er zuvor mit diesem Dritten im Rahmen der\nBehandlung bereits im Kontakt gestanden hatte. Eine Bekanntgabe solcher,\nnach Abschluss des Analyse- oder Beratungsmandates erhobener Daten an\nden seinerzeit beigezogenen Dritten einzig zum Zwecke der durch Letzteren\nbetriebenen Forschung und ohne dass dies zur Erstellung der Diagnose oder\nim Hinblick auf die Behandlung des Patienten unmittelbar geboten wäre, stellt\ndemnach einen unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 321bis Abs. 2 und 3\nStGB fallenden Vorgang dar.\nIm vorliegenden Fall darf demzufolge die Beschwerdeführerin - unter den\noben erwähnten Einschränkungen - für das beabsichtigte Projekt nicht\nnur die ihr von den sie direkt konsultierenden Patienten vermittelten\nDaten, sondern zusätzlich auch die ihr unmittelbar im Zusammenhang\nmit einem Laboranalyse-Auftrag oder einer konsiliarischen Anfrage von\neinem Drittarzt unterbreiteten Patientendaten im Sinne bewilligungsfreier\nEigenforschung weiter verwenden. Gegenstand der von ihr nachgesuchten\nSpezialbewilligung bilden mithin einzig jene zusätzlichen Personendaten,\ndie sie, insbesondere im Hinblick auf die laufende Aktualisierung der\nDatenbank, zu Forschungszwecken erheben und weiter bearbeiten will.\nEs handelt sich hierbei um Daten von Personen, die weder direkt noch\nim Rahmen konsiliarischer Tätigkeit Patienten der Beschwerdeführerin\nwaren (z. B. Angehörige von solchen) oder deren Daten sie nach Abschluss\nder konsiliarischen Tätigkeit durch Vermittlung der behandelnden\nÄrzte aktualisieren möchte. Hinsichtlich derselben sind nachfolgend die\nVoraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zu prüfen.\n3. Gemäss Art. 321bis StGB ist die Offenbarung des Berufsgeheimnisses\nnur zulässig, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der\nBerechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt\nhat. Die Bewilligung ist an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft. Sie\nwird erteilt, wenn:\n\n"}