{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 6\nAus den Erwägungen:\n1. (Eintreten).\n2.a. Gemäss Art. 321bis Abs. 2 StGB dürfen Berufsgeheimnisse für die\nForschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart\nwerden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der\nBerechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt\nhat. Das durch diese Bestimmung vorgesehene Bewilligungsverfahren\nzielt auf den Fall ab, wo eine an das ärztliche Berufsgeheimnis gebundene\nPerson Personendaten, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, einer\nDrittperson zu Forschungszwecken offenbaren will. Ärzte, welche die bei\nder Behandlung ihrer eigenen Patienten erhobenen Personendaten zu\nForschungszwecken weiter verwenden wollen, ohne sie dabei an Dritte\nbekannt zu geben, unterliegen nicht der Bewilligungspflicht (vgl. Gunther\nArzt, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt\nam Main 1995, N. 3 zu Art. 321bis StGB). Sie sind denn auch gemäss Art. 10\nAbs. 2 VOBG ausdrücklich vom Bewilligungsverfahren ausgenommen.\nDie Vorinstanz hat diese Bestimmung im angefochtenen Entscheid so\nausgelegt, dass (nur) die Daten von Personen, welche die Beschwerdeführerin\ndirekt konsultiert haben, bewilligungsfrei für die Datenbank verwendet\nwerden dürfen. Mit der vorliegenden Beschwerde wird unter anderem diese\nEingrenzung kritisiert. Die Beschwerdeführerin sieht auch in der Bearbeitung\nder ihr durch behandelnde Ärzte zwecks Einholung des Konsiliums oder zur\nLabor-Untersuchung übermittelten Fälle eine genuin medizinische Tätigkeit\nund will die Weiterbearbeitung der entsprechenden Daten als unter Art. 10\nAbs. 2 VOBG zu subsumierende Eigenforschung verstanden wissen.\nb. Festzuhalten ist, dass sowohl in den von Art. 10 Abs. 2 VOBG direkt\nanvisierten Fällen als auch dann, wenn ein mit einer Analyse beauftragtes\nLabor bzw. ein vom behandelnden Arzt konsiliarisch zugezogener Spezialist\nPatientendaten anschliessend zu Forschungszwecken weiter bearbeitet, eine\nZweckänderung erfolgt. Auch in dieser zweiten Kategorie von Fällen erfolgt\ndie ursprüngliche Datenbekanntgabe an das Labor bzw. den Spezialisten\nzu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken. In beiden Fällen stellt\nsich deshalb in gleicher Weise die Frage, ob der Patient, der einen Arzt\naufsucht und ihm - zwecks Behandlung - persönliche Daten anvertraut,\ndamit rechnen muss und akzeptiert, dass seine Daten anschliessend auch\nzu Forschungszwecken verwendet werden.\nIn seinem Anwendungsbereich tritt das Verfahren gemäss Art. 321bis Abs. 2\nund 3 StGB an die Stelle der direkten Einwilligung durch die betroffene\nPerson, wo deren Einholung unmöglich oder unverhältnismässig schwierig\nwäre (vgl. Art. 321bis Abs. 3 Bst. c StGB) und unter dem Vorbehalt, dass die\nbetroffene Person die entsprechende Verwendung nach Aufklärung über ihre\nRechte nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 321bis Abs. 2 letzter Halbsatz\nStGB). Wenn nun Art. 10 Abs. 2 VOBG für die so genannte Eigenforschung\neine nach der ratio legis zulässige Ausnahme von der Bewilligungspflicht\nstatuiert, vermag es nach Auffassung der EDSK deshalb kaum einzuleuchten,\ndass einzig der vom Patienten direkt aufgesuchte Arzt, nicht jedoch der von\nLetzterem zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken beigezogene\nLaborleiter oder Spezialarzt von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein\nsollte. Es ist vielmehr der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass\n\n"}