{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 5\nErkenntnisse so zu veröffentlichen, dass Rückschlüsse auf bestimmte Patienten\nmöglich sind. Somit handle es sich auch beim Verwenden der Daten aus\nkonsiliarischen Anfragen für die Forschung um nicht bewilligungspflichtige\nEigenforschung. Mit der Überlassung der Daten, also dem konsiliarischen\nBeizug, ermögliche der Patient die Eigenforschung mit seinen Daten, worin\ndie Einwilligung erblickt werden könne. Aufgrund der Aufklärung habe er\ndie Möglichkeit zum Widerspruch. Insofern bestehe keine Bewilligungspflicht.\nIhrer Pflicht zur Aufklärung sei die Beschwerdeführerin genügend\nnachgekommen. Bezüglich des konkreten Forschungsvorhabens bestehe\nkeine gesetzliche Aufklärungspflicht; vielmehr genüge eine Routineaufklärung,\nz. B. mittels eines Formulars, das der Patient gegenzeichnen könne. Mit dem\nbeabsichtigten Aufklärungsumfang genüge die Beschwerdeführerin dem\nGesetz. Ferner könne es vorkommen, dass die Einwilligungen nicht oder nicht\nmehr eingeholt werden können, so wenn Patienten inzwischen nicht mehr\nauffindbar oder verstorben seien. Für diese Fälle sei der Beschwerdeführerin\ndie Bewilligung zu erteilen.\nFür die Erteilung derselben seien die Voraussetzungen erfüllt. Es müsse\ngenügen, dass über eine Verweigerung nichts bekannt sei; Art. 10 Abs. 3 Bst. e\nVOBG werde diesbezüglich zu Recht als missverständlich angesehen. Die\nForschung könne im Übrigen nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt\nwerden. Die Forschung sei in dem Sinne nötig, dass die Forschungsinteressen\ndie Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 321bis Abs. 3 Bst. c StGB\nüberwögen.\nAls Hinderungsgrund für die Einholung der Einwilligung müsse es\ngenügen, dass der Versuch hierzu einen unverhältnismässig grossen\nAufwand verursachen würde. Beim Beizug der Beschwerdeführerin\nkönne der behandelnde Arzt mit der Aufklärung des Patienten über deren\nForschungsvorhaben ohne weiteres auch dessen Einwilligung einholen.\nFür jeden späteren Schritt hätte die Beschwerdeführerin aber, wenn das\nKonsiliarverhältnis geendet habe, das Einverständnis des Patienten neu\neinzuholen. Könnte der behandelnde Arzt dann den Patienten z. B. nicht\nmehr auffinden, dürfte sie seine noch vorhandenen Daten nicht mehr weiter\nverwenden. Ändere sich das Forschungsprojekt aufgrund der gewonnenen\nErkenntnisse oder neuer Erkenntnisse anderer Forschungsvorhaben, sei\nvon allen Patienten über einen langen Zeitraum das Einholen weiterer\nEinwilligungen notwendig. Dies seien unverhältnismässige Schwierigkeiten,\ndie es rechtfertigten, auf das Einholen weiterer Einwilligungen zu verzichten\nund die frühere Aufklärung ohne Widerspruch für die nunmehr eingetretene\nSituation genügen zu lassen.\nDie Vertreterin der Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits am angefochtenen\nEntscheid fest, sofern nicht in der konsiliarischen Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin eine genuin medizinische Tätigkeit und in ihrer\nForschung eine nicht bewilligungspflichtige Eigenforschung zu erblicken sei.\nEine Einholung der Einwilligung der Betroffenen sei zumutbar. In Fällen,\nwo dies nicht möglich sei (z. B. bei Verstorbenen oder mit unbekanntem\nAufenthalt weggezogenen Personen), könne die nachgesuchte Bewilligung\nerteilt werden.\n\n"}