{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-54--_1999-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005222.pdf?ID=150005222", "Checksum": "b52975ad12ed8cc16aae1690e76aba1f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 10.06.1999 JAAC 65.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:50", "Checksum": "c5401f84e47b9de892a91aa908ec2787", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 10.06.1999 JAAC 65.54 \r\n\n 4\nZusammenhang erhobenen Daten für eigentliche Forschungsprojekte,\nausser die Angaben stammten von eigenen Patientinnen und Patienten der\nBeschwerdeführerin; diesfalls handle es sich um so genannte Eigenforschung\nim Sinne von Art. 10 Abs. 2 VOBG. Für die Fälle, wo diese Ausnahme nicht\nzutreffe, stelle die Verwendung der Daten für Forschungszwecke im Vergleich\nzur Zweckangabe bei der ursprünglichen Datenerhebung eine Zweckänderung\ndar, die entweder einer Bewilligung oder aber der Einwilligung der\nBetroffenen bedürfe. Die Einholung der letzteren sei der Beschwerdeführerin,\nwie im Bewilligungsentscheid ausgeführt, zuzumuten. Bezüglich der Frage\ndes Verzichts auf die Publikation des Bewilligungsentscheides im Bundesblatt\nenthielt sich die Vorinstanz einer Stellungnahme.\nE. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1999 stellte der\nals Vertreter der Beschwerdeführerin folgende modifizierte Rechtsbegehren:\n«Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2.9.1998 aufzuheben.\nEs sei festzustellen, dass die Verwendung von Daten von Patientinnen und\nPatienten für das ‹Schweizerische Referenzlabor für Porphyrien› im Rahmen von\nkonsiliarischen Anfragen nicht bewilligungspflichtig im Sinne von Art. 10 Abs. 2\nVOBG ist.\nSodann sei der Beschwerdeführerin die Sonderbewilligung gemäss Art. 321bis\nStGB sowie Art. 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten zu\nerteilen von behandelnden Ärztinnen und Ärzten von Patientinnen und Patienten,\nin deren Krankengeschichten im Rahmen eines früheren konsiliarischen\nBeizugs Einblick genommen wurde und die nicht um die Einwilligung zur\nVerwendung ihrer Daten ersucht werden können, weil sie im Zeitpunkt der\nNachfrage verstorben oder umgezogen sind, und es seien dazu die notwendigen\nbegleitenden Auflagen zu erlassen.\nEventualiter sei die Sache zum neuerlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.»\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin benötige alle\nDaten, mit denen sie Forschung betreiben möchte, auch für die Klärung\ndes klinischen Bildes und für die diagnostische und/oder therapeutische\nStellungnahme bezüglich der ihr unterbreiteten Fälle. Die Datenübermittlung\nerfolge deshalb nicht und auch nicht teilweise zu Forschungszwecken. Mit\nder Datenübermittlung entstehe ein Vertrag direkt zwischen dem Patienten\nund der Beschwerdeführerin. Zwar erfolge kein persönlicher Kontakt,\naber der Patient habe seinen Vertreter, nämlich den behandelnden Arzt,\nzum Abschluss dieses Vertrages ermächtigt. Damit habe der Patient auch\nseine Einwilligung erteilt, der Beschwerdeführerin alle persönlichen Daten\nzu übermitteln. Die Vorinstanz habe zu Unrecht unterschieden zwischen\nPersonen, die die Beschwerdeführerin direkt aufsuchen, und solchen, für\nwelche sie konsiliarische Abklärungen vornimmt. Auch Patienten, für\nwelche die Beschwerdeführerin als Spezialistin zugezogen werde, seien\n«ihre» Patienten. Die von der Vorinstanz monierte Zweckänderung trete\nauch bei der Eigenforschung auf, da die Patienten den Arzt nicht zu dessen\nForschungszwecken aufsuchten, sondern um sich behandeln zu lassen. Die\nBeschwerdeführerin beabsichtige nicht, die aus dem Register gewonnen\n\n"}