Die EDSK hält indessen fest, dass diese Art der retrospektiven, nicht persönlichen, Information, die von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wurde, nur in begründeten Ausnahmen zulässig sein kann. Im vorliegenden Fall ist sie es, weil die Daten in der Zwischenzeit anonymisiert wurden und weil es sich um eine epidemiologische Untersuchung und nicht um eine kontrollierte Studie handelt. Aus diesem Entscheid darf, auch im Sinne der oben (Bst. D) wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 1999, keinesfalls eine Institutionalisierung von Ausnahmen, sozusagen als Ersatz für die unzulässige weitere Verlängerung der Übergangsfrist, abgeleitet werden.