Es ergibt sich weder aus Ziff. 6 Bst. b des Dispositives noch aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung die explizite Verpflichtung der Beschwerdeführer, sämtliche betroffenen Personen der seit 1. Januar 1996 erfassten Personendaten persönlich schriftlich aufzuklären. Die Verfügung lässt die Modalitäten dieser Aufklärung offen. Insoweit aber die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Anderes oder Abweichendes verlangen als was durch die angefochtene Verfügung angeordnet worden ist, fehlt ihnen die zur Beschwerdeführung notwendige Beschwer bzw. ein erhebliches Rechtsschutzinteresse (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 151 ff.).