6 Insoweit als die Beschwerdeführer vorliegend fordern, von einer retrospektiven Aufklärung sei gänzlich abzusehen, ist ihre Beschwerde deshalb abzuweisen. Indessen ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen eine individuelle retrospektive Informationspflicht wenden, mit einer öffentlichen Information in geeigneten Medien jedoch entsprechend ihrer schriftlichen und mündlichen Ausführungen einverstanden wären. Die Art und Weise der Durchführung dieser retrospektiven Aufklärung wurde von der Vorinstanz jedoch gar nicht festgelegt. Es ergibt sich weder aus Ziff.